Art. 9 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
I. Abschnitt – Die Einzelperson → 1. – Freiheitsrechte
Art. 9 Verf
(1) Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.
(2) Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.