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§ 141 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 10 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 141 HochSchG – Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 119), BS 2032-2, wird wie folgt geändert:

§ 84 wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In Absatz 3 wird die Angabe "4 und 6" durch die Angabe "5 und 6" ersetzt.

  2. 2.

    Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen.

  3. 3.

    In Absatz 5 Satz 1 werden nach der Angabe "1 und 2" die Worte "sowie Funktions-Leistungsbezüge nach Absatz 3, soweit diese gleichzeitig mit Hochschulleistungsbezügen nach den Absätzen 1 und 2 bezogen wurden," eingefügt.

  4. 4.

    Absatz 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird die Verweisung "§ 83 Abs. 3 Satz 4 HochSchG" durch die Verweisung "des § 83 Abs. 3 Satz 4 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463)" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 2 wird das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" und die Verweisung "die Absätze 3 und 4" durch die Verweisung "Absatz 3" ersetzt.