Hochschulgesetz (HochSchG)
Teil 10 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 141 HochSchG – Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
Das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 119), BS 2032-2, wird wie folgt geändert:
§ 84 wird wie folgt geändert:
- 1.
In Absatz 3 wird die Angabe "4 und 6" durch die Angabe "5 und 6" ersetzt.
- 2.
Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen.
- 3.
In Absatz 5 Satz 1 werden nach der Angabe "1 und 2" die Worte "sowie Funktions-Leistungsbezüge nach Absatz 3, soweit diese gleichzeitig mit Hochschulleistungsbezügen nach den Absätzen 1 und 2 bezogen wurden," eingefügt.
- 4.
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 wird die Verweisung "§ 83 Abs. 3 Satz 4 HochSchG" durch die Verweisung "des § 83 Abs. 3 Satz 4 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463)" ersetzt.
- b)
In Satz 2 wird das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" und die Verweisung "die Absätze 3 und 4" durch die Verweisung "Absatz 3" ersetzt.