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§ 138 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 10 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 138 HochSchG – Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 119), BS 2032-1, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Anlage 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen wird das Wort "Fachhochschulen" durch die Worte "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

    2. b)

      Nummer 4 der Vorbemerkungen erhält folgende Fassung:

      "4.
      Bewährungszulage

      Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn die Evaluierung mit orientierendem Charakter (§ 54 Abs. 2 Satz 2 des Hochschulgesetzes) positiv ausfällt, eine Zulage in Höhe von monatlich 270,84 Euro."

    3. c)

      In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 wird das Wort "Fachhochschule" jeweils durch die Worte "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

  2. 2.

    In Anlage 5 wird in den Besoldungsgruppen C 2 (kw) und C 3 (kw) das Wort "Fachhochschule" jeweils durch die Worte "Hochschule für angewandte Wissenschaften", das Wort "Fachhochschulen" jeweils durch die Worte "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" und das Wort "Fachhochschulstudiengängen" jeweils durch die Worte "Studiengängen einer Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.