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§ 132 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 10 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 132 HochSchG – Übergangsbestimmung für den Senat, das Präsidium, den Verwaltungsrat der Studierendenwerke, das Hochschulkuratorium, die paritätische Gremienbesetzung sowie die Kanzlerinnen und Kanzler

(1) Eine Neuwahl des Senats, der Mitglieder des Präsidiums oder des Verwaltungsrats der Studierendenwerke aus Anlass dieses Gesetzes findet nicht statt. Die Stellung der Dekaninnen und Dekane, die kraft Amtes stimmberechtigte oder nicht stimmberechtigte Mitglieder des Senats sind, bleibt bis zur erstmaligen Neukonstituierung des Senats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unberührt. Die amtierenden Mitglieder der Hochschulleitung nehmen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Aufgaben, Befugnisse und Funktionen nach Maßgabe des kollegialen Leitungsgefüges wahr.

(2) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes berufenen Mitglieder des Hochschulkuratoriums bleiben unbeschadet des Inkrafttretens dieses Gesetzes bis zum Ende ihrer fünfjährigen Amtszeit im Amt.

(3) Für den Hochschulrat, das Hochschulkuratorium und sonstige Gremien mit Ausnahme des Präsidiums, des Senats und des Fachbereichsrats, sofern diese auf Dauer besetzt werden, für Berufungskommissionen, Prüfungskommissionen und für die Wahlen zum Senat und zum Fachbereichsrat finden die Bestimmungen des § 37 Abs. 3 bis 5 erstmals bei der ersten Neukonstituierung des betreffenden Organs oder Gremiums nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung; die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellten oder berufenen Mitglieder bleiben bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt.

(4) Der Anspruch der am 24. April 2018 im Amt befindlichen oder nach diesem Tag bestellten Kanzlerinnen und Kanzler, die für die Dauer von acht Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden sind, auf Übertragung desselben Amts im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach § 83 Abs. 5 Satz 1 des Hochschulgesetzes vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 101), bleibt unberührt; insofern gilt § 83 Abs. 5 des Hochschulgesetzes vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 101), für diese Fälle fort. Die Rechte der Kanzlerinnen und Kanzler, die nach § 83 Abs. 3 Satz 4 des bisher geltenden Hochschulgesetzes (§ 155 Abs. 2) in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden sind, bleiben unberührt. Das fachlich zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Höchstaltersgrenzen für die Berufung von Kanzlerinnen und Kanzlern in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist die Bestellung von Kanzlerinnen und Kanzlern durch die Präsidentin oder den Präsidenten in ein Beamtenverhältnis auf Zeit unzulässig. § 84 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung für in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufene Kanzlerinnen und Kanzler.