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§ 31 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Rechtsverordnungen, Befreiungen, Ordnungswidrigkeiten und Einschränkung von Grundrechten

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 31 HmbRDG – Rechtsverordnungen

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, um gesundheitliche Gefahren abzuwehren, die der Allgemeinheit oder der bzw. dem Einzelnen bei der Notfallrettung oder dem Krankentransport drohen.

(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Regelungen treffen über

  1. 1.

    zusätzliche Anforderungen an die personelle Besetzung, einschließlich persönlicher und fachlicher Voraussetzungen, und an die Ausstattung und Wartung der einzusetzenden Fahrzeuge,

  2. 2.

    Inhalt, Dauer und Durchführung der Aus- und Fortbildung von Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitätern, ihre Zugangsvoraussetzungen, die Ausstellung von Urkunden für Zeugnisse und deren staatliche Anerkennung, über das Prüfungsverfahren, die Bewertungsmaßstäbe für das Bestehen der Prüfung, die Folgen des Nichtbestehens, die Wiederholungsmöglichkeiten und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sowie die staatliche Anerkennung der Ausbildungsstätten und der Ausbilderinnen bzw. Ausbilder,

  3. 3.

    Einzelheiten des Qualitätsmanagements zur Verbesserung der Strukturen, Prozesse und Ergebnisse der Leistungserbringung des Rettungsdienstes und zu Verfahren zur Analyse und Bewertung des Qualitätsmanagements nach § 11,

  4. 4.

    zusätzliche Anforderungen an die Dokumentation, ihre Aufbewahrung und ihre Auswertung nach § 8, insbesondere zu Maßnahmen, Inhalt, Umfang und Berichtswesen.

(3) Der Senat wird ermächtigt, für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und für Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes Gebühren und Auslagen durch Rechtverordnung festzulegen. Bei der Festsetzung von Gebühren für Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes ist das Verfahren nach § 18 Absatz 1 Sätze 3 bis 5 zu beachten.