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§ 11 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Allgemeine Regelungen

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 11 HmbRDG – Qualitätsmanagement

(1) Die zuständige Behörde erstellt im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Behörde Qualitätsstandards und Leitlinien für die Patientenversorgung im Rettungsdienst. Zur Evaluierung nimmt sie anhand einer standardisierten elektronischen Datenerfassung und -auswertung eine regelmäßige Analyse der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität des Rettungsdienstes vor, um daraus mögliche Verbesserungen zu ermitteln und deren Umsetzung zu realisieren. Wer Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnimmt, ist verpflichtet, die für die Analyse erforderlichen Daten im Sinne von § 7 gegenüber der zuständigen Behörde offen zu legen.

(2) Wer Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnimmt, ist verpflichtet, Maßnahmen durchzuführen und zu unterstützen, die die Qualität der Leistungserbringung sichern und sie unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Standards weiter zu entwickeln. Die Maßnahmen des Qualitätsmanagements sollen sich auf Strukturen, Prozesse und Ergebnisse der Leistungserbringung des Rettungsdienstes erstrecken. Dies umfasst insbesondere die Mitwirkung an der Qualitätssicherung nach landesweit einheitlichen Kriterien und die Implementierung von anerkannten Qualitätsmanagementsystemen.