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§ 114 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → 4. – Feuerwehr

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 114 HmbBG – Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr

Auf die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr sind die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. § 107 Absatz 1 und die §§ 108, 109 und 111 bis 113 gelten entsprechend.