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§ 40 HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 3 – Vorschriften für Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, hauptberufliche Leiterinnen, hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

Titel: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 HmbBesG – Zuständigkeiten

Über die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 32 entscheidet bei

  1. 1.

    hauptamtlichen Mitgliedern des Präsidiums einer Hochschule die für das Hochschulwesen zuständige Behörde nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats,

  2. 2.

    hauptamtlichen Mitgliedern eines Dekanats einer Fakultät der Universität Hamburg und der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg das Präsidium der Hochschule,

  3. 3.

    hauptamtlichen Mitgliedern des Dekanats der Medizinischen Fakultät des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) die für das Hochschulwesen zuständige Behörde,

  4. 4.

    Professorinnen und Professoren das Präsidium der Hochschule,

  5. 5.

    Professorinnen und Professoren im UKE das Dekanat,

  6. 6.

    der Dekanin oder dem Dekan und bei Professorinnen und Professoren des Fachhochschulbereichs der Akademie der Polizei Hamburg die Leiterin oder der Leiter der Akademie der Polizei Hamburg,

  7. 7.

    Professorinnen und Professoren der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg, deren Leiterin oder Leiter oder deren Vertreterin oder Vertreter im Einvernehmen mit der nach dem Gesetz zur Errichtung der Anstalt "Norddeutsche Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg" zuständigen Behörde.