§ 32 HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 3 – Vorschriften für Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, hauptberufliche Leiterinnen, hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
§ 32 HmbBesG – Leistungsbezüge
In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt Leistungsbezüge vergeben:
- 1.
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,
- 2.
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie
- 3.
für die Wahrnehmung von Funktionen in der Hochschulleitung sowie in der Fakultätsleitung.