Hessische Laufbahnverordnung
§ 24 HLV 1979 – Ausnahmen (1)
Außer Kraft am 1. März 2014 durch § 49 Nummer 1 der Verordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. I S. 57). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. I S. 57).
Der Direktor des Landespersonalamts kann im Einvernehmen mit dem Fachminister und im Benehmen mit der Landespersonalkommission Ausnahmen zulassen von
- 1.
§ 16 Abs. 1 Nr. 1, wenn der Beamte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen erst verspätet zur Ausbildung für den mittleren Dienst zugelassen werden konnte;
- 2.
§ 14 Abs. 3 Satz 1 und § 16 Abs. 3 Satz 1, wenn der Beamte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zur Ausbildung und Prüfung zugelassen werden konnte;
- 3.
§ 14 Abs. 3 Satz 1 und § 16 Abs. 3 Satz 1, wenn der Beamte
- a)
mindestens das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet hat,
- b)
sich im Spitzenamt seiner Laufbahn befindet und
- c)
mindestens drei Jahre ununterbrochen Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen und sich dabei bewährt hat.
Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entscheidet der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.