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§ 48 HLV
Hessische Laufbahnverordnung 
Landesrecht Hessen

NEUNTER TEIL – ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Titel: Hessische Laufbahnverordnung 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV,HE
Gliederungs-Nr.: 322-137
gilt ab: 01.01.2022
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 57 vom 28.02.2014

§ 48 HLV – Übergangsbestimmung für den Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 1. März 2014 Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn mit dem Ziel der Zulassung des Aufstiegs übertragen worden sind, durchlaufen die Einführung und das Feststellungsverfahren nach den bis zum 28. Februar 2014 geltenden Vorschriften.

(2) Beamtinnen und Beamten, die am 1. März 2014 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A9 mit Amtszulage eingewiesen sind, kann nach einem Aufstieg in den gehobenen Dienst abweichend von § 36 Abs. 6 das erste Beförderungsamt unmittelbar nach dem Aufstieg verliehen werden.

(3) Ein vor dem 1. Januar 2022 an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung abgelegter Abschluss des Masterstudienganges Master of Public Management nach der Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Studiengang Public Management und die Prüfung zur Erlangung des Grades "Master of Public Management“ (MPM) an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung (HfPV) vom 19. August 2016 (StAnz. S. 934), gilt als Abschluss nach § 37 Abs. 2 Satz 1.