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§ 10 HLV 1979
Hessische Laufbahnverordnung
Landesrecht Hessen
Titel: Hessische Laufbahnverordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV 1979,HE
Gliederungs-Nr.: 322-89
gilt ab: 01.01.1980
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 28.02.2014
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 10 HLV 1979 – Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2014 durch § 49 Nummer 1 der Verordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. I S. 57). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. I S. 57).

(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können im Rahmen der in dieser Verordnung bestimmten Mindest- und Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst Altersgrenzen festsetzen, sofern dies nach den Besonderheiten einzelner Laufbahnen erforderlich ist.

(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann vorgeschrieben werden, dass während des Vorbereitungsdienstes eine Zwischenprüfung abzulegen ist.

(3) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:

sehr gut (1)
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

gut (2)
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend (3)
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

ausreichend (4)
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft (5)
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,

ungenügend (6)
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Zur Bildung der Prüfungsnoten können für die Bewertung der Einzelleistungen halbe Noten erteilt oder die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.