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§ 98 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Verfahren → Sechster Unterabschnitt – Zustellungen, Vollstreckung und Tilgung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 98 HeilBG – Vollstreckung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Urteile der Berufsgerichte sind erst vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig sind.

(2) Die Maßnahmen der Warnung, des Verweises und der Aberkennung der Befähigung zur Bekleidung von Ehrenämtern innerhalb der Kammer gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt. Für die Vollstreckung von Geldbußen und Gerichtskosten gilt das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde ist für die Vollstreckung von Gerichtskosten die Landesjustizkasse Mainz, im Übrigen der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszuges. Für die Vollstreckungsverjährung rechtskräftig verhängter Geldbußen gilt § 34 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.