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§ 11a HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

II. Abschnitt – Die Aufgaben der Kammern

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 11a HeilBerG

(1) Die Kammern haben durch Satzung Ethikkommissionen einzurichten, die die Kammerangehörigen über berufsethische und berufsrechtliche Fragestellungen, insbesondere bei der wissenschaftlichen Forschung sowie der Entwicklung und Anwendung bestimmter therapeutischer Methoden, beraten, soweit für den jeweiligen Kammerbereich hierfür Bedarf besteht. In der Satzung der Ethikkommission sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    die Aufgaben der Ethikkommission,

  2. 2.

    die Voraussetzungen für ihr Tätigwerden,

  3. 3.

    ihre Zusammensetzung,

  4. 4.

    die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,

  5. 5.

    das Verfahren,

  6. 6.

    die Geschäftsführung,

  7. 7.

    die Aufgaben des Vorsitzenden,

  8. 8.

    die Kosten des Verfahrens,

  9. 9.

    die Entschädigung der Mitglieder,

  10. 10.

    die Bekanntmachung der Beschlüsse.

(2) Die Ärztekammer und die Zahnärztekammer können ihre Verpflichtungen aus Absatz 1 durch einen Zusammenschluss mit der Ethikkommission des Landes Bremen im Umfang des dieser übertragenen Aufgabenbereichs erfüllen. Die Zahnärztekammer, die Psychotherapeutenkammer, die Tierärztekammer und die Apothekerkammer können an Stelle der Einrichtung einer eigenen Ethikkommission zusammen mit der entsprechenden Kammer eines anderen Landes oder mehrerer anderer Länder eine gemeinsame Ethikkommission bilden. Die Ärztekammer und die Zahnärztekammer können eine gemeinsame Ethikkommission errichten.

(3) In der Berufsordnung nach § 30 ist zu regeln, in welchen Fällen die Kammerangehörigen die Ethikkommission der jeweiligen Kammer oder die Ethikkommission, mit der sich die jeweilige Kammer zusammengeschlossen hat, in Anspruch nehmen müssen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes geregelt ist. Satz 1 findet nur Anwendung, wenn sich ein Bedarf zur Einrichtung einer Ethikkommission im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ergeben hat.