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§ 30 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

IV. Abschnitt – Berufsausübung

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 HeilBerG

(1) Die Berufsordnung soll im Rahmen des § 27 weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere, soweit es für den einzelnen Heilberuf in Betracht kommt, über

  1. 1.
    die Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften; hierzu gehört auch die Behandlung von Patientendaten, insbesondere bei Praxisaufgabe, Praxisnachfolge, Apothekenaufgabe und Apothekennachfolge sowie bei der Übermittlung an Verrechnungsstellen,
  2. 2.
    die Ausübung des Berufs in einer Praxis und in Praxiseinrichtungen, die der ambulanten Behandlung dienen, und in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Versorgung,
  3. 3.
    die Teilnahme der Kammerangehörigen an Qualitätssicherungsmaßnahmen,
  4. 4.
    die Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
  5. 5.
    die Praxis- und Apothekenankündigung,
  6. 6.
    die Ankündigung von Tätigkeitsschwerpunkten, die eine Berufsausübung mit erheblichem Umfang in diesem Tätigkeitsschwerpunkt voraussetzt,
  7. 7.
    die Praxis- und Apothekeneinrichtung,
  8. 8.
    die Durchführung von Sprechstunden und Öffnungszeiten von Apotheken,
  9. 9.
    die gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit,
  10. 10.
    die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
  11. 11.
    das nach den Besonderheiten des jeweiligen Heilberufes erforderliche Ausmaß des Verbots oder der Beschränkung der Werbung,
  12. 12.
    die Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln,
  13. 13.
    das berufliche Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen und die Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
  14. 14.
    die Beschäftigung von Vertretern, Assistenten und sonstigen Mitarbeitern sowie deren angemessene Vergütung,
  15. 15.
    die Ausbildung von Mitarbeitern,
  16. 16.
    die Aufbewahrung der Aufzeichnungen,
  17. 17.
    die hinreichende Versicherung von Haftpflichtrisiken im Rahmen der beruflichen Tätigkeit,
  18. 18.
    die Verpflichtung, Patienten und Probanden im Rahmen der erforderlichen Aufklärung vor der Durchführung von klinischen Prüfungen von Arzneimitteln über das Votum der Ethikkommission des Landes Bremen zu unterrichten,
  19. 19.
    die Einrichtung, Ausstattung und den Betrieb von tierärztlichen Kliniken.

(2) Die Berufsordnung hat Regelungen über den Umfang der Fortbildung und über die Nachprüfung der Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung der Kammerangehörigen zu enthalten. Im Rahmen der Nachprüfung kann die Kammer von den Kammerangehörigen die Vorlage von Fortbildungsnachweisen verlangen. Die Kammer kann für ihre Kammerangehörigen ein Fortbildungsdiplom ausstellen und einzelne Fortbildungsveranstaltungen als von der Kammer anerkannt zertifizieren.