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§ 19 HDSIG
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Gemeinsame Bestimmungen → Fünfter Abschnitt – Rechtsbehelfe

Titel: Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSIG
Gliederungs-Nr.: 300-47
gilt ab: 25.05.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 82 vom 09.05.2018

§ 19 HDSIG – Gerichtlicher Rechtsschutz

(1) 1Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten über Rechte nach Art. 78 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 sowie § 56 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2Satz 1 gilt nicht für Bußgeldverfahren.

(2) Für Verfahren nach Abs. 1 Satz 1 findet § 20 Abs. 2, 3, 5 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(3) In Verfahren nach Abs. 1 Satz 1 ist die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte beteiligungsfähig.

(4) Für Klagen betroffener Personen gegen einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person findet § 44 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(5) 1Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes können unbeschadet anderer Rechtsbehelfe gerichtlich gegen sie betreffende verbindliche Entscheidungen der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten vorgehen. 2Wenn die Behörde oder öffentliche Stelle eine verbindliche Entscheidung der oder des Hessischen Datenschutzbeautragten nicht beachtet und nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gerichtlich gegen diese vorgeht, kann die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte die gerichtliche Feststellung der Rechtmäßigkeit der getroffenen verbindlichen Entscheidung beantragen.

(6) Die Klage einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Landes gegen eine verbindliche Entscheidung der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 oder § 14 Abs. 3 Nr. 4 hat aufschiebende Wirkung.