§ 56 HDSIG
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG)
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG)
Landesrecht Hessen
DRITTER TEIL – Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 1 Absatz 1der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 → Dritter Abschnitt – Rechte der betroffenen Person
§ 56 HDSIG – Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten oder bei deren oder dessen Untätigkeit
(1) Jede natürliche oder juristische Person kann unbeschadet anderer Rechtsbehelfe gerichtlich gegen eine sie betreffende verbindliche Entscheidung der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten vorgehen.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend zugunsten betroffener Personen, wenn sich die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte mit einer Beschwerde nach § 55 nicht befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlegung der Beschwerde über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.