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§ 15 HDSIG
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Gemeinsame Bestimmungen → Vierter Abschnitt – Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte

Titel: Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSIG
Gliederungs-Nr.: 300-47
gilt ab: 25.05.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 82 vom 09.05.2018

§ 15 HDSIG – Gutachten und Untersuchungen, Tätigkeitsbericht

(1) Der Landtag und die Landesregierung können die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten mit der Erstattung von Gutachten und der Durchführung von Untersuchungen in Datenschutzfragen und Fragen des freien Zugangs zu Informationen betrauen.

(2) Der Landtag, die Präsidentin oder der Präsident des Landtags und die in § 29 Abs. 3 genannten Vertretungsorgane können verlangen, dass die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte untersucht, aus welchen Gründen Auskunftsersuchen nicht oder nicht ausreichend beantwortet wurden.

(3) 1Zum 31. Dezember jedes Jahres hat die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte dem Landtag und der Landesregierung einen Bericht über das Ergebnis ihrer oder seiner Tätigkeit vorzulegen und regt Verbesserungen des Datenschutzes an. 2Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte macht diesen Bericht der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich. 3Zwischenberichte zur Vorlage bei dem Landtag und der Landesregierung sind zulässig.

(4) Die Landesregierung legt ihre Stellungnahme zu einem Bericht nach Abs. 3 Satz 1 oder 3, soweit dessen Gegenstand die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen ist, dem Landtag vor.