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§ 29 HDSIG
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten → Dritter Titel – Rechte des Landtags und der kommunalen Vertretungsorgane

Titel: Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSIG
Gliederungs-Nr.: 300-47
gilt ab: 25.05.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 82 vom 09.05.2018

§ 29 HDSIG – Auskunftsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungsorgane

(1) 1Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung, die Kommunalen Gebietsrechenzentren und die öffentlichen Stellen des Landes, die Datenverarbeitungsanlagen und -geräte betreiben, sind verpflichtet, dem Landtag, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags und den Fraktionen des Landtags die von diesen im Rahmen ihrer Zuständigkeit verlangten Auskünfte aufgrund der gespeicherten Daten zu geben, soweit Programme zur Auswertung vorhanden sind. 2Die Auskünfte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. 3Den Auskünften darf ein gesetzliches Verbot oder ein öffentliches Interesse nicht entgegenstehen. 4Dem Auskunftsrecht des Landtags steht ein öffentliches Interesse in der Regel nicht entgegen. 5Der Landtag hat Zugriff auf die Daten, soweit durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Grenzen von Satz 1 bis 3 eingehalten werden.

(2) 1Der Landtag kann von der Landesregierung Auskünfte über die bestehenden Verfahren verlangen, die für Auskünfte oder den Zugriff nach Abs. 1 geeignet sind. 2Das Auskunftsverlangen kann sich erstrecken auf

  1. 1.

    den Namen des Verfahrens mit kurzer Funktionsbeschreibung,

  2. 2.

    die vorhandenen Verfahren,

  3. 3.

    den Aufbau der Datensätze mit Angaben über den Inhalt und die Ordnungskriterien,

  4. 4.

    die vorhandenen Auswertungsprogramme,

  5. 5.

    die zuständige Behörde.

(3) 1Das Auskunftsrecht nach Abs. 1 steht im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den Gemeindevertretungen und den Kreistagen sowie deren Fraktionen und den entsprechenden Organen der anderen in § 2 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen gegenüber der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung, dem zuständigen Kommunalen Gebietsrechenzentrum und den Behörden der Gemeinden und Landkreise zu, die Datenverarbeitungsanlagen und -geräte betreiben. 2Anträge der Fraktionen sind in den Gemeinden über den Gemeindevorstand, in den Kreisen über den Kreisausschuss zu leiten.