Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 60 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren → Achter Titel – Verfahren vor der Disziplinarkammer

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 60 HDO

(1)

Der Vorsitzende der Disziplinarkammer stellt dem Beamten eine Ausfertigung der Anschuldigungsschrift und der Nachträge (§ 58a Abs. 2) zu und bestimmt eine Frist, innerhalb der sich der Beamte schriftlich äußern kann. Der Beamte ist zugleich auf sein Antragsrecht nach § 58b und die dafür bestimmte Frist hinzuweisen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).