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§ 58b HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren → Achter Titel – Verfahren vor der Disziplinarkammer

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 58b HDO

(1)

Der Vertreter der Einleitungsbehörde und der Beamte können die nochmalige Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie weitere Beweiserhebungen beantragen. Der Antrag ist unter Angabe der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, in der Anschuldigungsschrift oder in der Äußerung des Beamten dazu (§ 60) zu stellen. Ein später Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn wichtige Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).