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§ 104 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Kosten des Disziplinarverfahrens

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 104 HDO

(1) Die Kosten des Verfahrens sind dem Beamten insoweit aufzuerlegen, als er in den Anschuldigungspunkten verurteilt wird.

(2) Entsprechendes gilt, wenn

  1. 1.
    das förmliche Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 57 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 eingestellt wird und nach dem Ergebnis der Vorermittlungen oder der Untersuchung ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist,
  2. 2.
    im Verfahren nach § 101 Abs. 1 oder 2 der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder entzogen oder einem Antrag auf Erhöhung oder Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nicht stattgegeben wird.

(3) Wird der Beamte freigesprochen oder wird das förmliche Disziplinarverfahren in anderen als den in Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen eingestellt, so sind ihm nur solche Kosten aufzuerlegen, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat.

(4) Kosten des Verfahrens, die nicht nach Abs. 1, 2 Nr. 1 oder Abs. 3 dem Beamten oder nach Abs. 2 Nr. 2 dem Verurteilten zur Last fallen, sind dem Dienstherrn aufzuerlegen, es sei denn, dass sie ganz oder teilweise von einem Dritten zu tragen sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).