Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 101 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens → Fünfter Titel – Entziehung und Neubewilligung des Unterhaltbeitrages

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 101 HDO

(1) Auf Antrag der obersten Dienstbehörde kann die Disziplinarkammer beschließen, dass ein nach § 69 bewilligter Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder ganz entzogen wird, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Verurteilte des Unterhaltsbeitrages unwürdig oder nicht bedürftig war oder wenn er sich dessen als unwürdig erweist oder wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben.

(2) Auf Antrag des Verurteilten kann die Disziplinarkammer beschließen, dass ein nach § 69 bewilligter Unterhaltsbeitrag im gesetzlichen Rahmen erhöht wird, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten sich wesentlich verschlechtert haben. Eine von dem Verurteilten zu vertretende oder eine nur vorübergehende Verschlechterung bleibt hierbei außer Betracht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden.

(3) Unterhaltsbeiträge nach Abs. 2 können vom Ersten des Monats ab, in dem der Antrag gestellt worden ist, bewilligt werden.

(4) Die Disziplinarkammer kann, wenn sie Beweiserhebungen für erforderlich hält, den Vorsitzenden damit beauftragen oder eine Behörde darum ersuchen. Dem Verurteilten und der obersten Dienstbehörde ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(5) Die Disziplinarkammer ist auch zuständig, wenn der Disziplinarhof über den Unterhaltsbeitrag entschieden hatte.

(6) Gegen den Beschluss der Disziplinarkammer ist Beschwerde nach § 71 zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).