Hessische Bauordnung (HBO)
DRITTER TEIL – Bauliche Anlagen → Dritter Abschnitt – Wände, Decken, Dächer
§ 26 HBO – Trennwände (1)
Außer Kraft am 7. Juli 2018 durch § 88 Nummer 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198). Zur weiteren Anwendung s. § 87 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198).
(1) 1Zwischen Nutzungseinheiten untereinander und zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen sind Trennwände erforderlich, die ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Ausbreitung von Feuer und Rauch sind. 2Dies gilt auch zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss und im Dachgeschoss. 3Satz 1 und 2 gelten nicht für die Gebäudeklasse 1 und für Wohngebäude der Gebäudeklasse 2.
(2) Die Trennwände sind bis zur Rohdecke, in Dachgeschossen bis unter die Dachhaut zu führen; sie können in Dachgeschossen bis zur Rohdecke geführt werden, wenn diese Decke und die sie tragenden und aussteifenden Bauteile entsprechend Nr. 5.3.1 der Anlage 1 hergestellt sind.
(3) Öffnungen in Trennwänden sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und Feuerschutzabschlüsse entsprechend Nr. 3.4 der Anlage 1 haben.