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Anlage 1 HBO
Hessische Bauordnung (HBO) 
Landesrecht Hessen

Anhangteil

Titel: Hessische Bauordnung (HBO) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBO
Gliederungs-Nr.: 361-108
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 06.07.2018
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 46 vom 18.02.2011

Anlage 1 HBO – Bauteil- und Baustoffanforderungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Juli 2018 durch § 88 Nummer 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198). Zur weiteren Anwendung s. § 87 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198).

 Gebäudeklassen   GK 1    GK 2    GK 3    GK 4    GK 5
 
 Bauteile- und Baustoffe     
1tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen (§ 25 Abs. 1) 1     
1.1in Geschossen, ausgenommen Keller- und DachgeschosseB 2F30-BF30-BF60-A
oder
F90-BA
F90-A
1.2in KellergeschossenF30-BF30-BF30-BF90-AF90-A
1.3in Dachgeschossen,     
1.3.1wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sindB 2F30-BF30-BF60-A
oder
F90-B
F90-BA
1.3.2wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich sindB 2B 2B 2B 2B 2
2Außenwände, Außenwandteile (§ 25 Abs. 2)     
2.1nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender AußenwändeB 2B 2B 2A
oder
W30-B 2
A
oder
W30-B 2
2.2Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich Dämmstoffe und UnterkonstruktionenB 2B 2B 2B 1 3B 1 3
2.3Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werdenB 2B 2B 2B 1B 1
3Trennwände, Öffnungen in Trennwänden (§ 26)     
3.1Trennwände 4XF30-B 5F30-BF60-A
oder
F90-BA
F90-A
3.2in Kellergeschossen (§ 26 Abs. 1 Satz 2)XF30-B 5F30-BF90-AF90-A
3.3in Dachgeschossen, wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich sindXF30-B 5F30-BF30-BF30-B
3.4Feuerschutzabschlüsse von Öffnungen in TrennwändenXT30 5T30T30T30
4Brandwände (§ 27)     
4.1BrandwändeF90-A + MF90-A + MF90-A
+ M
F90-A + MF90-A + M
4.2zulässige Wände anstelle von inneren BrandwändenXF60-A
oder
F90-BA
F60-A
oder
F90-BA
F60-A + M
oder
F90-BA + M
nicht zulässig
4.3zulässige Wände anstelle von Brandwänden als Gebäudeabschlusswände6 , 76 , 76 , 76 , 7nicht zulässig
4.4Abschlüsse von Öffnungen in inneren BrandwändenXT90T90T90T90
4.5Verglasungen in inneren Brandwänden (§ 27 Abs. 9)XF90F90F90F90
5Decken (§ 28)1     
5.1Decken, ausgenommen in Keller- und DachgeschossenB 2F30-BF30-BF60-A
oder
F90-BA
F90-A
5.2in KellergeschossenF30-BF30-BF30-BF90-AF90-A
5.3in Dachgeschossen,     
5.3.1wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind 8B 2F30-BF30-BF60-A
oder
F90-B
F90-BA
5.3.2wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich sind 8B 2B 2B 2B 2B 2
5.4Decken zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und WohnnutzungF90-BF90-BF90-BF90-AF90-A
6notwendige Treppen (§ 30)     
6.1tragende TeileB 2B 2A 9
oder
F30-B 9
A 9F30-A 9
6.2tragende Teile von Außentreppen nach § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3XXAAA
7notwendige Treppenräume (§ 31), Räume nach § 31 Abs. 3 Satz 3     
7.1WändeXXF30-B 10F60-A+M 10
oder
F90-BA + M 10
F90-A + M 10
7.2oberer AbschlussXXF30-B 10F60-A 11
oder
F90-BA 11
F90-A 11
7.3Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken, Oberflächen von nicht bekleideten Wänden und Decken sowie EinbautenXXAAA
7.4Bodenbeläge, ausgenommen GleitschutzprofileXXB 1B 1B 1
7.5Abschlüsse von Öffnungen in Treppenraumwänden 12     
7.5.1zu Kellergeschossen, nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m2, ausgenommen WohnungenXXT30-RST30-RST30-RS
7.5.2zu notwendigen FlurenXXRSRSRS
7.5.3zu sonstigen Räumen und sonstigen NutzungseinheitenXXmindestens dicht und selbstschließendmindestens dicht- und selbstschließendmindestens dicht- und selbstschließend
8notwendige Flure (§ 32) und offene Gänge nach § 32 Abs. 5     
8.1Wände, Umwehrungen von offenen GängenXXF30-BF30-BF30-AB
oder
F30-BA
8.2Wände in KellergeschossenXXF30-BF90-AF90-A
8.3Feuerschutzabschlüsse von Öffnungen in Wänden notwendiger Flure zu Lagerbereichen im KellergeschossXXT30T30T30
8.4Bekleidungen, Unterdecken, Dämmstoffe sowie Oberflächen von nicht bekleideten Wänden und DeckenXXB 2AA
9Aufzüge (§ 33)     
9.1Fahrschachtwände, Wände von Triebwerksräumen 13XXF30-AB
oder
F30-BA
F60-AB
oder
F60-BA
F90-AB
9.2Türen in Wänden von TriebwerksräumenXXT30T30T30

Erläuterungen:

Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei trennenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Ausbreitung von Feuer und Rauch.

F30/W30/F60/T30Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils nach seiner Feuerwiderstandsdauer in Minuten (feuerhemmend)
F90/T90Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils nach seiner Feuerwiderstandsdauer in Minuten (feuerbeständig)
Anichtbrennbare Baustoffe (A 1) und nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen (A 2)
ABin wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen
BABauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
Bbrennbare Baustoffe
B 1schwerentflammbare Baustoffe
B2normalentflammbare Baustoffe
Mwiderstandsfähig gegen zusätzliche mechanische Beanspruchung
RSRauchschutztür
TFeuerschutzabschluss
1)

Dies gilt nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge als notwendige Flure.

2)

Brennbare Fensterprofile und Dichtungsstoffe sowie brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen der Außenwandkonstruktion sind zulässig.

3)

Befestigungsteile der Unterkonstruktion und der Dämmstoffe können aus normalentflammbaren Baustoffen (B 2) bestehen; Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach § 25 Abs. 2 durch geeignete Maßnahmen erfüllt sind.

4)

§ 26 Abs. 2 bleibt unberührt.

5)

Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklasse 2.

6)

In den Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sind Wände mit der Anforderung F90-AB zulässig, wenn der umbaute Raum des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2.000 m3 ist.

7)

Wände mit Brandschutzbekleidung, die von innen nach außen den Feuerwiderstand der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes und von außen nach innen den Feuerwiderstand feuerbeständiger Bauteile haben.

8)

§ 26 Abs. 2 bleibt unberührt.

9)

Dies gilt nicht innerhalb von Nutzungseinheiten.

10)

Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von notwendigen Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.

11)

Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluß das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen.

12)

Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen entsprechend ausgebildete lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichter haben, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 3,50 m ist.

13)

Dies gilt nur für Wände, die an andere Räume oder Rettungswege angrenzen.