§ 19 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil 1 – Kammern → Abschnitt 2 – Aufbau und Aufgaben der Organe der Kammern
§ 19 HBKG – Ersatzmitglied, Stellvertretung
Scheidet ein Mitglied der Kammerversammlung aus der Kammerversammlung aus, tritt ein Ersatzmitglied ein. Die Hauptsatzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) kann vorsehen, dass das Ersatzmitglied auch bei zeitweiliger Verhinderung eines Mitglieds vorübergehend in die Kammerversammlung eintritt; das Mitglied ist in diesem Fall verpflichtet, dies der Präsidentin oder dem Präsidenten (§ 25) unverzüglich mitzuteilen.