Gesetze

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§ 19 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Kammern → Abschnitt 2 – Aufbau und Aufgaben der Organe der Kammern

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 19 HBKG – Ersatzmitglied, Stellvertretung

Scheidet ein Mitglied der Kammerversammlung aus der Kammerversammlung aus, tritt ein Ersatzmitglied ein. Die Hauptsatzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) kann vorsehen, dass das Ersatzmitglied auch bei zeitweiliger Verhinderung eines Mitglieds vorübergehend in die Kammerversammlung eintritt; das Mitglied ist in diesem Fall verpflichtet, dies der Präsidentin oder dem Präsidenten (§ 25) unverzüglich mitzuteilen.