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§ 25 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Kammern → Abschnitt 2 – Aufbau und Aufgaben der Organe der Kammern

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 25 HBKG – Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Kammerversammlung und den Vorstand ein und leitet ihre Sitzungen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat die Kammerversammlung einzuberufen, wenn mindestens 300 Mitglieder der Ärztekammer, 30 Mitglieder der Apothekerkammer, 100 Mitglieder der Psychotherapeutenkammer, 40 Mitglieder der Tierärztekammer, 120 Mitglieder der Zahnärztekammer oder ein Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung dies unter Vorlage einer Tagesordnung verlangen.