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Anlage 5 HBeihVO
Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Landesrecht Hessen

Anhangteil

Titel: Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBeihVO
Gliederungs-Nr.: 323-66
gilt ab: 01.01.2021
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. S. 482, 564 S. 0

Anlage 5 HBeihVO – Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft

(zu § 11a HBeihVO)

 MethodenIndikationenVersuchszahl
1Intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination im Spontanzyklus, gegebenenfalls nach Auslösung der Ovulation durch HCC-Gabe, gegebenenfalls nach Stimulation mit Antiöstrogen
  • Somatische Ursachen (zum Beispiel Impotentia coeundi, retrograde Ejakulation, Hypospadie, Zervikalkanalstenose, Dyspareunie)

  • Gestörte Spermatozoen- Mukus-Interaktion

  • Subfertilität des Mannes

  • Immunologisch bedingte Sterilität

Höchstens fünf; bei entsprechender ärztlicher Feststellung kann die Festsetzungsstelle darüber hinaus Aufwendungen für weitere drei Behandlungen als beihilfefähig anerkennen.
2Intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination nach hormoneller Stimulation mit Gonadotropinen
  • Subfertilität des Mannes

  • Immunologisch bedingte Sterilität des Mannes

  • Homologe Inseminationen nach dieser Vorschrift sollen, von medizinischen Ausnahmen wie zum Beispiel bestimmten Formen der Subfertilität des Mannes abgesehen, wegen des Risikos hochgradiger Mehrlingsschwangerschaften nur durchgeführt werden, wenn nicht mehr als drei Follikel gereift sind

Höchstens fünf
3In-vitro-Fertilisation (IVF) mit Embryo-Transfer (ET), gegebenenfalls als Zygoten-Transfer oder als intratubarer Embryo-Transfer (EIFT = Embryo-Intrafalliopan-Transfer)
  • Zustand nach Tubenamputation

  • Anders (auch mikrochirurgisch) nicht behandelbarer Tubenverschluss

  • Anders nicht behandelbarer tubarer Funktionsverlust, auch bei Endometriose

  • Idiopathische (unerklärbare) Sterilität, sofern einschließlich einer psychologischen Exploration alle diagnostischen und sonstigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung ausgeschöpft sind

  • Subfertilität des Mannes, sofern Behandlungsversuche nach Nr. 2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind

  • Immunologisch bedingte Sterilität, sofern Behandlungsversuche nach Nr. 2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind

Höchstens vier
4Intratubarer Gameten-Transfer (GIFT)
  • Anders nicht behandelbarer tubarer Funktionsverlust, auch bei Endometriose

  • Idiopathische (unerklärbare) Sterilität, sofern einschließlich einer psychologischen Exploration alle diagnostischen und sonstigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung ausgeschöpft sind

  • Subfertilität des Mannes, sofern Behandlungsversuche nach Nr. 2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind

Höchstens vier
5Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI)
  • Schwere männliche Fertilitätsstörung, dokumentiert durch zwei aktuelle Spermiogramme, die auf der Grundlage des Handbuchs der WHO zu "Examination and Processing of Human Semen" erstellt worden sind

Höchstens vier