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§ 11a HBeihVO
Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBeihVO
Gliederungs-Nr.: 323-66
gilt ab: 01.01.2021
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. S. 482, 564 S. 0

§ 11a HBeihVO – Beihilfefähige Aufwendungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft

Nach den in Anlage 5 festgelegten Methoden, Indikationen und Versuchszahlen sind Aufwendungen für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft beihilfefähig, wenn

  1. 1.

    diese Maßnahme nach ärztlicher Feststellung erforderlich ist, weil eine natürliche Schwangerschaft wegen Zeugungs- oder Empfängnisunfähigkeit eines der Ehegatten nicht möglich ist,

  2. 2.

    nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, dass durch diese Maßnahme eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die für die jeweilige Methode vorgesehene Versuchszahl erreicht ist und

  3. 3.

    die Personen, die diese Maßnahme in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind und ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden.