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§ 55 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

VI. – Verhandlungsgegenstände → Unterabschnitt 3 – Haushaltsvorlagen und Finanzvorlagen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 55 GO LT 2016 – Finanzvorlagen

(1) Finanzvorlagen sind Vorlagen, die auf die öffentlichen Finanzen des Landes und der Kommunen erheblich einwirken und keine Haushaltsvorlagen im Sinne des § 54 sind.

(2) Finanzvorlagen aus der Mitte des Landtages, durch die dem Land Mehrausgaben oder Mindereinnahmen entstehen, müssen bestimmen, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind (Artikel 64 Absatz 1 LVerf.).

(3) Sofern im Ergebnis der abschließenden Beratung einer überwiesenen Vorlage im federführenden Ausschuss eine erhebliche Veränderung der Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen zu erwarten ist, hat der federführende Ausschuss hierzu eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen. Diese Stellungnahme ist in den Bericht des federführenden Ausschusses aufzunehmen.

(4) Die Landesregierung kann verlangen, dass Beratung und Beschlussfassung über eine Vorlage aus der Mitte des Landtages, durch die dem Land Mehrausgaben oder Mindereinnahmen entstehen, ausgesetzt wird. Die Aussetzung endet nach Abgabe einer Stellungnahme durch die Landesregierung, spätestens nach Ablauf von sechs Wochen (Artikel 64 Absatz 2 LVerf.).