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§ 54 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

VI. – Verhandlungsgegenstände → Unterabschnitt 3 – Haushaltsvorlagen und Finanzvorlagen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 54 GO LT 2016 – Haushaltsvorlagen

(1) Haushaltsvorlagen sind der Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes, Änderungsvorlagen zu diesen Entwürfen (Ergänzungsvorlagen), Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes (Nachtragshaushaltsvorlagen) sowie sonstige den Haushalt betreffende Vorlagen. Alle Haushaltsvorlagen werden vom Landtag federführend an den Finanzausschuss und mitberatend an den jeweiligen Fachausschuss überwiesen.

(2) Ergänzungsvorlagen überweist der Präsident ohne Erste Lesung federführend an den Finanzausschuss und mitberatend an den jeweiligen Fachausschuss.