§ 37a GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht
IV. – Das Verfahren in den Ausschüssen
§ 37a GO BR – Zulässigkeit von Ausschusssitzungen als Videokonferenz aus wichtigem Grund
(1) 1Ausschusssitzungen finden grundsätzlich in Präsenz statt. 2Aus wichtigem Grund kann die Präsidentin oder der Präsident nach Befassung des Ständigen Beirats entscheiden, dass Ausschusssitzungen ausnahmsweise für einen bestimmten Zeitraum als Videokonferenz stattfinden dürfen.
(2) Die Anwesenheit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen.
(3) § 37 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und §§ 38 bis 45 sind entsprechend anzuwenden.
Zu § 37a: Eingefügt am 16. 9. 2022 (BGBl I S. 1513).