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§ 38 GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht

IV. – Das Verfahren in den Ausschüssen

Titel: Geschäftsordnung des Bundesrates
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BR
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 38 GO BR – Einberufung, Leitung, Tagesordnung

(1) 1Der Vorsitzende beruft den Ausschuss ein. 2Er hat ihn unverzüglich einzuberufen, wenn ein Ausschussmitglied es verlangt. 3Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Ausschusses vor und leitet sie.

(2) 1Die Tagesordnung wird den Vertretungen der Länder so früh wie möglich, spätestens am sechsten Tag vor der Sitzung zugestellt. 2Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist die Tagesordnung den Vertretungen der Länder und gleichzeitig fernschriftlich den Mitgliedern des Ausschusses mitzuteilen.

(3) Soweit der Ausschuss nicht federführend ist, soll die Tagesordnung den Zweck der Beratung der einzelnen Gegenstände angeben.