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§ 58a GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IX – Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte I bis VIII

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 58a GKWG – Sonderregelungen im Falle einer Notlage

(1) Der Kreistag oder die Stadtvertretung einer kreisfreien Stadt kann im Falle einer Notlage mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner oder ihrer Mitglieder feststellen, dass die Durchführung von Versammlungen im Sinne von § 20 Absatz 3 und § 51 Absatz 2 wegen damit einhergehender Gefahren für Leib oder Leben ganz oder teilweise unzumutbar ist. Eine Notlage liegt vor, wenn eine außerordentlich schwere Katastrophe oder eine epidemische Lage von überregionaler Tragweite im Land besteht. Trifft der Kreistag oder die Stadtvertretung diese Feststellung, kann von den Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes nach Maßgabe dieser Vorschrift abgewichen werden. Die Feststellung des Kreistages oder der Stadtvertretung ist der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde kann der Feststellung des Kreistages oder der Stadtvertretung binnen 14 Tagen nach deren Anzeige widersprechen, wenn die Voraussetzungen für eine Feststellung nach Satz 1 nicht vorliegen. Im Falle eines Widerspruchs ist die Feststellung des Kreistages oder der Stadtvertretung unwirksam.

(2) Eine Anwendung dieser Vorschrift und der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren setzt keine entsprechende Regelung in der Satzung der Partei oder Wählergruppe voraus. Vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift getroffene satzungsrechtliche Bestimmungen der Partei oder Wählergruppe stehen der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen.

(3) Den Beschluss über die Möglichkeit zur Abweichung von den Bestimmungen der Satzungen fasst für alle Gliederungen der Partei im Kreis der Kreisvorstand, für alle Gliederungen einer Wählergruppe deren Vorstand. Der Beschluss des Kreisvorstandes kann durch den Kreisparteitag aufgehoben werden, der Beschluss des Vorstandes einer Wählergruppe durch deren Mitglieder- oder Vertreterversammlung. Das Nähere bleibt der Regelung durch Satzung der Partei oder Wählergruppe vorbehalten.

(4) Versammlungen, die der Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern einer Partei dienen, können ganz oder teilweise mit Ausnahme der Abstimmung über einen Wahlvorschlag im Wege der Bild- und Tonübertragung oder durch mehrere miteinander im Wege der Bild- und Tonübertragung verbundene gleichzeitige Teilversammlungen an verschiedenen Orten durchgeführt werden. Für in Präsenz durchgeführte Versammlungen kann von der satzungsgemäßen, für die Beschlussfähigkeit der Versammlung erforderlichen Mitglieder- oder Delegiertenzahl abgewichen werden.

(5) Bei gemäß Absatz 4 durchgeführten Versammlungen sind das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, ein Vorstellungsrecht der Bewerberinnen und Bewerber und der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Bewerberinnen und Bewerber in schriftlicher Form zu gewährleisten. Wenn einzelne oder alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer nur durch einseitige Bild- und Tonübertragung an der Versammlung teilnehmen, sind die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Befragung zumindest schriftlich im Vorwege, elektronisch oder fernmündlich zu gewährleisten.

(6) Die Wahl von Mitgliedern oder Delegierten für Versammlungen, die der Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern einer Partei dienen, oder die Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern einer Partei kann auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Vorstellung und Befragung können dabei zusätzlich unter Nutzung elektronischer Medien erfolgen. Das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Bewerberinnen und Bewerber sind in schriftlicher Form zu gewährleisten.

(7) Die Abstimmung über einen Wahlvorschlag kann im Wege der Urnenwahl, der Briefwahl oder einer Kombination aus Urnen- und Briefwahl durchgeführt werden. Dabei ist durch geeignete Vorkehrungen zu gewährleisten, dass nur Stimmberechtigte an der Abstimmung teilnehmen, das Wahlgeheimnis gewahrt wird und die Stimmabgabe erst nach der Eröffnung des Wahlganges auf der Versammlung möglich ist. Soweit die Satzungen der Parteien keine einschlägigen Regelungen zur Abstimmung im Wege der Briefwahl enthalten, finden die Bestimmungen zur Zurückweisung von Wahlbriefen und die Auslegungsregeln nach § 40 Absatz 2 des Wahlgesetzes für den Landtag von Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, ber. S. 637), [zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften], entsprechende Anwendung.

(8) Abweichend von § 51 Absatz 3 entspricht die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen der Wahlvorschlag einer Bewerberin oder eines Bewerbers persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein muss, dem Dreifachen der Gesamtzahl von Vertreterinnen und Vertretern, die nach § 8 für die zuletzt stattgefundene Wahl der Gemeindevertretung maßgebend war. Findet die Wahl in Verbindung mit der Gemeindewahl statt, entspricht die Mindestzahl von Wahlberechtigten dem Dreifachen der Gesamtzahl der nach § 8 neu zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter.

(9) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr vor, stellt der Kreistag oder die Stadtvertretung einer kreisfreien Stadt dies mit der Mehrheit seiner oder ihrer Mitglieder fest. Trifft der Kreistag oder die Stadtvertretung diese Feststellung, so kann bei Verfahren, die vor der Feststellung nach den Bestimmungen dieser Vorschrift begonnen oder durchgeführt wurden, von den Abweichungsmöglichkeiten dieser Vorschrift für sechs Wochen ab der Feststellung weiter Gebrauch gemacht werden.

(10) Beschlüsse, Versammlungen und Wahlen nach dieser Vorschrift sind der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter anzuzeigen.