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§ 40 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 LwahlG – Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. 1.

    als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist,

  2. 2.

    keine Kennzeichnung enthält,

  3. 3.

    den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder

  4. 4.

    einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig. Wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis gültig ist, ist die Erststimme ungültig. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.

(2) Für die Briefwahl gelten neben den Bestimmungen des Absatzes 1 folgende Regelungen:

  1. 1.

    Der Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn

    1. a)

      der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

    2. b)

      der Wahlbriefumschlag keinen oder keinen gültigen Wahlschein enthält,

    3. c)

      der Wahlbriefumschlag keinen Stimmzettelumschlag enthält,

    4. d)

      weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,

    5. e)

      der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,

    6. f)

      die Wählerin oder der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,

    7. g)

      kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist oder

    8. h)

      ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

    Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen und Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. Ein Grund für die Zurückweisung eines Wahlbriefes liegt nicht vor, wenn eine Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, verstorben ist, ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) aufgegeben oder sonst ihr Wahlrecht verloren hat.

  2. 2.

    Ist der Stimmzettelumschlag leer, so gelten beide Stimmen als ungültig.

  3. 3.

    Mehrere Stimmzettel in einem Stimmzettelumschlag gelten als ein Stimmzettel, wenn alle gekennzeichneten Stimmzettel gleich lauten oder nur einer gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit je einer ungültigen Erst- und Zweitstimme.