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Anlage 1 Teil 7.1.3 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 7.1.3 GKG – Abschnitt 3
Revision

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
   
7130Verfahren im Allgemeinen5,0
7131Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf
1,0
 Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. 
7132Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7131 erfüllt ist, durch 
 1.Zurücknahme der Revision oder der Klage, 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
 2.Anerkenntnisurteil, 
 3.gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder 
 4.Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
 wenn nicht bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf
3,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.