Gesetze

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§ 34 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Gebührenvorschriften

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

§ 34 GKG – Wertgebühren

(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert bis ... Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro um ... Euro
2.000 500 20
10.000 1.000 21
25.000 3.000 29
50.000 5.000 38
200.000 15.000 132
500.000 30.000 198
über 500.000 50.000 198.

3Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Zu § 34: Geändert durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3229).