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Anlage 1 Teil 2.6 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 2.6 GKG – Hauptabschnitt 6
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
2600Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO, § 38 StaRUG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €