Anlage 1 Teil 2.3.2 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1 Teil 2.3.2 GKG – Abschnitt 2
Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners
Red. Anm.:
Siehe auch Vorbemerkung 2.3
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
Vorbemerkung 2.3.2: | ||
Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde. | ||
2320 | Durchführung des Insolvenzverfahrens | 2,5 |
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird. | ||
2321 | Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf | 0,5 |
2322 | Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf | 1,5 |