§ 34 GemKVO
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -)
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -)
Landesrecht Hessen
Fünfter Abschnitt – Buchführung → Dritter Titel – Tagesabschluss, Zwischenabschlüsse und Jahresabschluss
§ 34 GemKVO – Jahresabschluss (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2012 durch § 49 der Verordnung i.d.F. vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 134). Zur weiteren Anwendung s. § 36 der Verordnung vom 27. Dezember 2011 (GVBl. I S. 830).
(1) Das Zeitbuch und das Sachbuch sind zum Ende des Haushaltsjahres abzuschließen. Nach dem Abschlusstag dürfen nur noch Abschlussbuchungen (§ 46 Nr. 1) vorgenommen werden.
(2) Der buchmäßige Kassenbestand, die Kassenreste und die Haushaltsreste sowie Fehlbeträge sind nach der für die Zeit- und Sachbuchung vorgeschriebenen Ordnung in die Bücher des folgenden Haushaltsjahres zu übernehmen.