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§ 46 GemKVO
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -)
Landesrecht Hessen

Neunter Abschnitt – Begriffsbestimmungen; Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GemKVO
Gliederungs-Nr.: 331-21
gilt ab: 09.05.2006
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 31.12.2011
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 46 GemKVO – Begriffsbestimmungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2012 durch § 49 der Verordnung i.d.F. vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 134). Zur weiteren Anwendung s. § 36 der Verordnung vom 27. Dezember 2011 (GVBl. I S. 830).

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zu Grunde zu legen:

  1. 1.

    Abschlussbuchungen
    die für den kassenmäßigen Abschluss und die Haushaltsrechnung des abgelaufenen Jahres noch erforderlichen Buchungen einschließlich der Übertragungen in das folgende Jahr, ausgenommen die Buchungen von Einzahlungen und Auszahlungen von Dritten oder an Dritte einschließlich der Sondervermögen mit Sonderrechnungen

  2. 2.

    Auszahlungen
    die aus der Gemeindekasse oder Sonderkasse hinausgehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen

  3. 3.

    Bargeld
    Münzen und Banknoten, die als gesetzliche Zahlungsmittel anerkannt sind

  4. 4.

    Einzahlungen
    die bei der Gemeindekasse oder Sonderkasse eingehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen

  5. 5.

    elektronische Signaturen
    elektronische Signaturen nach § 2 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)

  6. 6.

    Kassenmittel
    die Zahlungsmittel im Sinne der Nr. 6 und die Bestände auf Konten der Gemeindekasse oder Sonderkasse mit Ausnahme der Geldanlagen (§ 45 Nr. 10 Gemeindehaushaltsverordnung)

  7. 7.

    Zahlungsmittel

    1. a)

      Bargeld, Schecks

    2. b)

      Geldkarte
      Kartensystem, bei dem der Karteninhaber dem Kartenherausgeber im Voraus den Gegenwert der auf der Karte gespeicherten Werteinheiten bezahlt

    3. c)

      Debitkarte
      Kartensystem, das dem Karteninhaber die Möglichkeit der bargeldlosen Zahlung eröffnet, wobei das Konto des Karteninhabers belastet wird

    4. d)

      Kreditkarte
      Kartensystem eines Kreditkartenunternehmens, das Zahlungen über das Kreditkartenunternehmen ermöglicht, bei dem der verfügte Wert erst mit zeitlicher Verzögerung mit einem individuell vereinbarten Zahlungsziel vom Konto des Karteninhabers eingezogen wird

  8. 8.

    Zahlungsverkehr

    1. a)

      unbare Zahlungen
      die - auch mittels Geldkarten, Debitkarten oder Kreditkarten bewirkten - Überweisungen oder Einzahlungen auf ein Konto der Gemeindekasse oder Sonderkasse bei einem Kreditinstitut und entsprechende Überweisungen und Auszahlungen von einem solchen Konto sowie die Übersendung von Schecks, in den Fällen des § 44 ausnahmsweise auch die Übersendung von Wechseln

    2. b)

      Barzahlungen
      die Übergabe oder Übersendung von Bargeld; als Barzahlung gilt auch die Übergabe von Schecks, in den Fällen des § 44 ausnahmsweise auch die Übergabe von Wechseln

    3. c)

      Verrechnungen
      Zahlungen, die durch buchmäßigen Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben bewirkt werden, ohne dass die Höhe des Kassensollbestands verändert wird (Aufrechnung, Verrechnung zwischen verschiedenen Buchungsstellen).