§ 55 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 9 – Gesamtabschluss
§ 55 GemHVO – Gesamtergebnisrechnung
In der Gesamtergebnisrechnung sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:
- 1.Steuern und ähnliche Abgaben,
- 2.Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfererträge,
- 3.Erträge der sozialen Sicherung,
- 4.öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
- 5.privatrechtliche Leistungsentgelte,
- 6.Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
- 7.sonstige laufende Erträge,
- 8.Summe der laufenden Erträge (Summe der Posten 1 bis 7),
- 9.Personal- und Versorgungsaufwendungen,
- 10.Materialaufwand, Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
- 11.Abschreibungen,
- 12.Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferaufwendungen,
- 13.Aufwendungen der sozialen Sicherung,
- 14.sonstige laufende Aufwendungen,
- 15.Summe der laufenden Aufwendungen (Summe der Posten 9 bis 14),
- 16.laufendes Ergebnis der Verwaltungs- und Geschäftstätigkeit (Saldo der Posten 8 und 15),
- 17.Erträge aus Beteiligungen ohne Erträge aus Beteiligungen an assoziierten Tochterorganisationen,
- 18.Erträge aus Beteiligungen an assoziierten Tochterorganisationen,
- 19.Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
- 20.sonstige Zins- und ähnliche Erträge,
- 21.Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens,
- 22.Aufwendungen aus Verlustübernahme von assoziierten Tochterorganisationen,
- 23.Zins- und ähnliche Aufwendungen,
- 24.Finanzergebnis (Summe der Posten 17 bis 23),
- 25.ordentliches Ergebnis der Verwaltungs- und Geschäftstätigkeit (Summe der Posten 16 und 24),
- 26.außerordentliche Erträge (einschließlich der Erträge aus der außerordentlichen Auflösung eines passiven Unterschiedsbetrags aus der Erstkonsolidierung),
- 27.außerordentliche Aufwendungen (einschließlich der Aufwendungen aus der außerordentlichen Abschreibung eines Geschäfts- oder Firmenwertes aus der Erstkonsolidierung),
- 28.außerordentliches Ergebnis (Summe der Posten 26 und 27),
- 29.Steuern vom Einkommen und vom Ertrag,
- 30.sonstige Steuern,
- 31.Gesamterfolg (Summe der Posten 25 und 28 bis 30),
- 32.anderen Gesellschaftern zustehender Gewinn (gemäß § 307 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs),
- 33.auf andere Gesellschafter entfallender Verlust (gemäß § 307 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs).
Die Zuordnung der von den Tochterorganisationen übernommenen Aufwands- und Ertragsposten kann nach Maßgabe des überwiegenden Posteninhalts erfolgen. Eine Aufteilung der übernommenen Posten ist insoweit entbehrlich. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.