Feuerwehrgesetz
Zweiter Abschnitt – Freiwillige Feuerwehren
§ 11 FwG – Rechtsstellung
(1) Der Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren ist ehrenamtlich. Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr stehen in einem öffentlich-rechtlichen Sonderrechtverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg.
(2) Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, ihren Dienst ordnungsgemäß, gewissenhaft und uneigennützig wahrzunehmen. Die Vorschriften des § 35 Satz 2, §§ 36, 37 und 42 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) sowie der §§ 57 und 101 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in ihrer jeweils geltenden Fassung über die Gehorsamspflicht, die Eigenverantwortlichkeit, die Amtsverschwiegenheit, die Annahme von Belohnungen, die Dienstkleidung und über den Beschwerdeweg gelten entsprechend. Den Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr wird bei ihrer dienstlichen Tätigkeit und in ihrer ehrenamtlichen Stellung der erforderliche Schutz gewährt.