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§ 57 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → 1. – Allgemeines

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 HmbBG – Dienstkleidung, äußeres Erscheinungsbild

(1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung und das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten treffen, wenn und soweit dies bei der Ausübung des Dienstes üblich ist oder für die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebs, insbesondere zur Gewährleistung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die Zuständigkeit, Neutralität und Unvoreingenommenheit der Amtsträger erforderlich erscheint. Dazu zählen auch nicht oder nicht unmittelbar ablegbare Erscheinungsmerkmale.

(2) Dienstkleidung wird unentgeltlich gewährt.