Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Zweiter Abschnitt – Fischereirecht
§ 7 FischG – Verzeichnis der Fischereirechte
(1) Die Fischereirechte sind mit Ausnahme der in Satz 2 und § 6 Abs. 3 aufgeführten Fischereirechte in das Verzeichnis der Fischereirechte einzutragen. Die Fischereirechte in den Be- und Entwässerungsgräben sowie in den Gewässern des § 1 Abs. 2 können auf Antrag in das Verzeichnis eingetragen werden.
(2) Das Verzeichnis der Fischereirechte wird von den Landratsämtern und den Stadtkreisen als untere Verwaltungsbehörden eingerichtet und geführt. Ein Fischereirecht wird in das Verzeichnis eingetragen, wenn sein Bestehen nachgewiesen ist. Das Ministerium Ländlicher Raum (Ministerium) regelt durch Rechtsverordnung die Einrichtung und die Führung des Verzeichnisses sowie das Verfahren bei Eintragungen.
(3) Gegen die Entscheidung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden über Eintragungen in das Verzeichnis der Fischereirechte ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig. § 71 Absatz 2, §§ 72 bis 77 und 81 Absatz 1 bis 3 der Grundbuchordnung finden entsprechende Anwendung.