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§ 72 GBO
Grundbuchordnung
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Beschwerde

Titel: Grundbuchordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GBO
Gliederungs-Nr.: 315-11
Normtyp: Gesetz

§ 72 GBO – Zuständigkeit

Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

Zu § 72: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).