§ 7a FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
1. Abschnitt – Allgemeiner Finanzausgleich → C. – Schlüsselzuweisungen an die Stadt- und Landkreise
§ 7a FAG – Schlüsselzuweisungen an die Stadtkreise
Die Schlüsselmasse der Stadtkreise (§ 3 Nummer 2) wird auf die einzelnen Stadtkreise im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen verteilt.