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§ 7a FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt – Allgemeiner Finanzausgleich → C. – Schlüsselzuweisungen an die Stadt- und Landkreise

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6032
Normtyp: Gesetz

§ 7a FAG – Schlüsselzuweisungen an die Stadtkreise

Die Schlüsselmasse der Stadtkreise (§ 3 Nummer 2) wird auf die einzelnen Stadtkreise im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen verteilt.