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§ 3 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt – Allgemeiner Finanzausgleich → A. – Finanzausgleichsmasse

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6032
Normtyp: Gesetz

§ 3 FAG – Aufteilung der restlichen Finanzausgleichsmasse A

Von der restlichen Finanzausgleichsmasse A entfallen auf

  1. 1.

    die Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 5)
    74,10 Prozent;

  2. 2.

    die Schlüsselmasse der Stadtkreise (§ 7a)
    4,92 Prozent;

  3. 3.

    die Schlüsselmasse der Landkreise (§ 8)
    20,98 Prozent.

Der Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 5) wird der Ausgleichsbetrag der Gemeinden nach § 4a Absatz 4 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vorweg entnommen.