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§ 36 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zehnter Teil – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6030-4
Normtyp: Gesetz

§ 36 FAG – Begriffsbestimmungen und statistische Grundlagen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten

  1. 1.

    Finanzausgleichsjahr:

    das Haushaltsjahr, für das die Zahlungen geleistet werden,

  2. 2.

    vergangenes Jahr:

    das Jahr, welches dem Finanzausgleichsjahr vorhergeht,

  3. 3.

    vorvergangenes Jahr:

    das Jahr, welches dem vergangenen Jahr vorhergeht.

(2) Der gewogene Durchschnitt der Hebesätze für die Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und für die Grundsteuer von den Grundstücken sowie des Hebesatzes für die Gewerbesteuer im Sinne dieses Gesetzes werden aus den vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein ermittelten Ist-Aufkommen im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des vergangenen Jahres und den für den 30. Juni des Vorjahres ermittelten Hebesätzen gebildet.

(3) Als gewogener Durchschnitt der Umlagesätze für die Kreisumlage im Sinne dieses Gesetzes gilt der auf zwei Nachkommastellen gerundete Prozentsatz, der sich aus der Division der Summe des Kreisumlageaufkommens aller Kreise des vorvergangenen Jahres durch die Summe der Umlagegrundlagen aller Kreise (§ 13 Absatz 3 Satz 2) des vorvergangenen Jahres ergibt. Das Kreisumlageaufkommen eines Kreises wird ermittelt, indem die Umlagegrundlagen mit dem Kreisumlagesatz (§ 27) multipliziert werden. Bei Kreisen, die die Prozentsätze (Umlagesätze) der Umlagegrundlagen nach § 27 Absatz 3 verschieden festsetzen, wird der Kreisumlagesatz nach Satz 2 aus der Division der Umlagegrundlagen und der Umlagesätze ermittelt und auf zwei Nachkommastellen gerundet.

(4) Die Anzahl der Personen im Sinne dieses Gesetzes, die in Bedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789), leben, wird als gerundeter Jahresdurchschnitt aus den Monatsberichten der Bundesagentur für Arbeit in der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende ermittelt.

(5) Gemeinde- und Kreisstraßenkilometer im Sinne dieses Gesetzes sind die vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 30. September des vergangenen Jahres auf eine Nachkommastelle gerundeten übermittelten Kilometerzahlen in Schleswig-Holstein.