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§ 27 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Achter Teil – Umlagen

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6030-4
Normtyp: Gesetz

§ 27 FAG – Kreisumlage

(1) Soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen eines Kreises seinen Bedarf nicht decken, ist eine Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden und gemeindefreien Gutsbezirken zu erheben (Kreisumlage).

(2) Die Kreisumlage wird für jedes Haushaltsjahr in einem Prozentsatz (Umlagesatz) der Umlagegrundlagen bemessen. Umlagegrundlagen sind die für die kreisangehörigen Gemeinden ermittelten Steuerkraftmesszahlen (§ 9) zuzüglich ihrer Gemeindeschlüsselzuweisungen (§ 6 Absatz 1) und abzüglich ihrer Zahlungen in die Finanzausgleichsumlage (§ 29).

(3) Werden die Prozentsätze (Umlagesätze) der Umlagegrundlagen verschieden festgesetzt (differenzierte Kreisumlage), darf der höchste Umlagesatz den niedrigsten um nicht mehr als die Hälfte übersteigen. Der Beschluss zur Festsetzung einer differenzierten Kreisumlage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Kreistagsabgeordneten. Der Beschluss zur Abschaffung einer differenzierten Kreisumlage bedarf der Mehrheit der anwesenden Kreistagsabgeordneten.

(4) Die Kreise haben vor jeder Entscheidung über eine Veränderung eines Umlagesatzes die dem jeweiligen Kreis angehörenden Gemeinden und gemeindefreien Gutsbezirke anzuhören. Der Kreis legt in der Anhörung seine Maßnahmen zur Vermeidung der Erhöhung dar.

(5) Erfolgt die Beschlussfassung über die Festsetzung oder Änderung eines Umlagesatzes nach dem 30. Juni eines Jahres, darf der Umlagesatz den bisherigen Umlagesatz nicht übersteigen. Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, darf der Kreis Kreisumlage nach dem Umlagesatz des Vorjahres erheben.

(6) Der Kreis kann die finanziellen Folgen von Vereinbarungen zwischen dem Kreis und einer oder mehreren Gemeinden, durch die von der allgemeinen Verteilung der Aufgaben zwischen dem Kreis und den Gemeinden abgewichen wird, bei der Kreisumlage der betroffenen Gemeinde oder Gemeinden berücksichtigen. Dies gilt für Vereinbarungen mit Ämtern hinsichtlich der Kreisumlage der amtsangehörigen Gemeinden entsprechend.

(7) Die Kreisumlage ist monatlich zu zahlen. Für rückständige Beträge können Verzugszinsen erhoben werden.